Stand: März 2026
1. ALLGEMEINES
1.1. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
1.2. Entgeltanpassung nach Verbraucherpreisindex
1.3. Änderungen der AGB
2. KUNDENKONTO
2.1. Allgemeines und Kundendaten
2.2. Kommunikation
2.3. Kontosperre und Kündigung des Kundenkontos
2.4. Haftung
3. GELDWÄSCHE-BESTIMMUNGEN
4. ANGEBOT, BESTELLUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS
4.1. Angebote der Münze Österreich AG
4.2. Bestellung und Vertragsabschluss
4.3. Kundenkarte für Golddepotvertrag
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Allgemeines
5.2. Zahlungsarten
5.3. Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug
5.4. Lagergebühr bei Golddepotvertrag
6. LIEFERBEDINGUNGEN
6.1. Allgemeines
6.2. Gefahrtragung
6.3. Annahme des Kunden
6.4. Abholung im Geschäftslokal
7. HAFTUNG
7.1. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
7.2. Sonderbestimmungen zur Haftung für Golddepotverträge
8. RÜCKTRITT NACH DEM FERN- UND AUSWÄRTSGESCHÄFTE-GESETZ (FAGG)
8.1. Allgemeines
8.2. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
8.3. Golddepotvertrag
8.4. Goldreservevertrag
9. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE VERTRAGSARTEN
9.1. Abonnements und Goldsparpläne
9.2. Golddepotverträge
9.2.1.Einlagerung
9.2.2.Dauer des Golddepotvertrags/Kündigung/Herausgabe
9.2.3.Beendigung und Schließung des Golddepots
9.3. Goldreservevertrag
10. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
1.1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind anwendbar für alle Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Münze Österreich AG im Zusammenhang mit
a) Verträgen über den Erwerb von Münzen und Waren der Münze Österreich AG (im
Folgenden auch „Kaufvertrag“ genannt);
b) Abonnements zum regelmäßigen Erwerb von Münzen und Waren der Münze Österreich AG (im Folgenden auch „Abonnements“ genannt) sowie Goldsparplänen zum regelmäßigen Erwerb von Edelmetallmünzen oder -barren (im Folgenden auch
„Goldsparpläne“ genannt);
c) Verträgen über die Lagerung von diversen Edelmetallanlageprodukten der Münze Österreich AG (im Folgenden auch „Golddepotvertrag“ genannt), die zwischen der Münze Österreich AG (im Folgenden auch „Lagerhalter“ genannt) und dem Kunden
(im Folgenden auch „Einlagerer“ genannt) abgeschlossen werden; und/oder
d) Verträgen über den Erwerb von Edelmetallmünzen „Wiener Philharmoniker
1oz“ durch den Kunden in Form von Teilzahlungen (im Folgenden auch „Goldreservevertrag“ genannt).
1.1.2. Die vorliegenden AGB werden zwischen dem Kunden und der Münze Österreich AG verbindlich für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Münze Österreich AG im Rahmen der unter Punkt 1.1.1. angeführten Geschäftsverbindungen (im Folgenden allgemein als „Verträge“ bezeichnet) vereinbart. Die AGB können vom Kunden jederzeit unter www.muenzeoesterreich.at/recht/agb eingesehen, gespeichert und ausgedruckt oder im Geschäftslokal der Münze Österreich AG, Am Heumarkt 1, 1030 Wien (im Folgenden auch „Geschäftslokal“ genannt) eingesehen werden.
1.1.3. Die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB sind für sämtliche in Punkt 1.1.1 genannte Verträge anwendbar. Soweit es sich um allgemeine Bestimmungen handelt, wird auch das Wort „Produkt“ verwendet, um allgemein die jeweiligen Produkte der einzelnen Vertragsarten zu umschreiben. Speziell auf eine Art von Verträgen anwendbare Bestimmungen werden in eigene Unterpunkte zusammengefasst.
1.1.4. Gegebenenfalls kann es für einzelne Verträge jedoch auch spezifische Vertragsunterlagen (zB Goldreservevertrag, Golddepotvertrag) geben. Dazu gehören auch allfällige im Rahmen des Bestellprozesses getroffene Auswahlen des Kunden oder Spezifizierungen, die durch Annahme der Bestellung durch die Münze Österreich AG als vereinbart gelten, in der Bestellbestätigung als ergänzende Vertragsunterlage zusammengefasst werden und somit den AGB vorgehen.
1.1.5. Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
a) Spezifische Vertragsunterlage (Punkt 1.1.4)
b) Sonderbestimmung für eine bestimmte Vertragsart in den AGB
c) Allgemeine Bestimmung in den AGB
1.1.6. Vertragspartner für sämtliche Verträge ist die Münze Österreich AG, mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsadresse Am Heumarkt 1, 1030 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 55543 g.
1.1.7. Kunden können ausschließlich volljährige und geschäftsfähige natürliche Personen sein, die Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind. Für den wirksamen Abschluss eines Golddepotvertrags wird zudem vorausgesetzt, dass der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Für den wirksamen Abschluss eines Goldreservevertrags wird zudem vorausgesetzt, dass der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in Deutschland hat.
1.1.8. Sofern in den AGB zwischen Anlageprodukten und Nichtanlageprodukten unterschieden wird, gilt Folgendes:
1.1.8.1. Anlageprodukte sind sämtliche Produkte der Münze Österreich AG, deren Preis vom aktuellen Marktpreis des Edelmetalls abhängig ist (im Folgenden auch „Edelmetallanlageprodukte“ genannt). Die Preise der
Edelmetallanlageprodukte können sich laufend innerhalb eines Tages ändern. Zu den Edelmetallanlageprodukten gehören insbesondere die Wiener Philharmoniker Münzen, Handelsgoldmünzen und Goldbarren.
1.1.8.2. Nichtanlageprodukte sind alle anderen zum Verkauf angebotenen Produkte von der Münze Österreich AG, die keine Edelmetallanlageprodukte sind.
1.1.9. Sämtliche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
1.2.1. Soweit in den spezifischen Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, wird bei Golddepot- und Goldreserveverträgen die Wertbeständigkeit der gemäß den spezifischen Vertragsunterlagen (Punkt 1.1.4) vom Kunden zu leistenden wiederkehrenden, in Euro betragsmäßig bestimmten, Entgelte nach dem von Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 („VPI 2020“) vereinbart.
Die jeweils aktuellen Werte des Verbraucherpreisindexes sind im Internet unter der Adresse „http://www.statistik.at“ abrufbar.Sollte der VPI 2020 nicht mehr veröffentlicht werden, gilt an seiner Stelle der von der Statistik Austria (oder deren nachfolgenden Behörde) als Nachfolgeindex des VPI 2020 verlautbarte Nachfolgeindex. Wenn kein Nachfolgeindex an dessen Stelle treten sollte, erfolgt die Wertsicherung gemäß dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex der Europäischen Union (HVPI). Sollte auch dieser nicht mehr veröffentlicht werden, nach dem HVPI-Nachfolgeindex.
1.2.2. Für die Berechnung der Wertsicherung wird die Indexzahl des VPI 2020 herangezogen. Die Preise werden einmal jährlich am 1. April angepasst. Grundlage der Anpassung ist die Veränderung der Indexzahl des VPI 2020 vom November des Vorjahres im Vergleich zum November des vorvorigen Jahres.
1.2.3. Die erste Anpassung erfolgt am 1. April des Jahres nach Vertragsabschluss und richtet sich nach der Veränderung der für den November des Vertragsabschlussjahres veröffentlichten Indexzahl im Vergleich zum November des Vorjahres. Eine erstmalige Anpassung ist also frühestens vier Monate ab Vertragsabschluss möglich.
1.2.4. Die Entgelte werden entsprechend der Veränderung der maßgeblichen Indexzahlen nach oben oder unten angepasst (sie erhöhen sich, wenn die Indexzahlen steigen und verringern sich, wenn die Indexzahlen sinken). Die Münze Österreich AG ist verpflichtet, eine Entgeltsenkung vorzunehmen, sofern sich aus dem Vergleich der Indexwerte eine entsprechende Verringerung ergibt. Dies bedeutet, sofern Verbraucherpreisindex im Vergleich zum Index des Vorjahres sinkt, reduziert sich das Entgelt entsprechend. Die Münze Österreich AG wird eine nach diesem Punkt vorgenommene Änderung des vom Kunden zu leistenden Entgelts dem Kunden mindestens vier Wochen im Voraus per E-Mail mitteilen und in Form einer
Gegenüberstellung (alt – neu) detailliert abbilden.
1.3.1. Die Münze Österreich AG behält sich beginnend frühestens zwei Monate nach Vertragsschluss Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbestimmungen (einschließlich des Entgelts [soweit nicht Punkt 1.2 zur Anwendung kommt]) unter den in diesen AGB festgelegten Bedingungen vor.
1.3.2. Eine solche Änderung wird dem Kunden zumindest vier Wochen im Voraus mitgeteilt. Der Kunde kann innerhalb von vier Wochen den derart mitgeteilten Änderungen schriftlich, im Fall der Verwendung von E-Mail an die E-Mail-Adresse verkauf@muenzeoesterreich.at, oder per Brief an die Adresse Am Heumarkt 1, 1010 Wien, widersprechen. Die Münze Österreich AG wird dem Kunden in der E-Mail betreffend die Änderungen dieser AGB ausdrücklich auf die konkreten Änderungen, die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs und die Widerspruchsfrist von vier Wochen mitteilen sowie darauf hinweisen, dass das Nichterheben eines Widerspruchs innerhalb der vierwöchigen Widerspruchsfrist als konkludente Zustimmung zu den mitgeteilten Änderungen der AGB gilt.
1.3.3. Kommt der Kunde der Möglichkeit eines Widerspruchs nicht nach, gelten die neuen AGB nach Verstreichen der vier Wochen bzw einer längeren in der ersten Mitteilung genannten Frist als vereinbart.
1.3.4. Im Falle eines Widerspruchs steht sowohl dem Kunden als auch der Münze Österreich AG das Recht zu, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Die Kündigung kann somit unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin erfolgen. Macht keine der Parteien von diesem Recht Gebrauch, endet der Vertrag nicht und es gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen der AGB vor den Änderungen weiter, sofern und so weit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Sind in der Zwischenzeit gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die einzelnen Bestimmungen der bisherigen AGB entgegenstehen, so gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
1.3.5. Änderungen dürfen nur erfolgen, sofern sie zumutbar und erforderlich sind. Zumutbar sind Änderungen insbesondere, wenn sie keine wesentlichen Nachteile für den Kunden bewirken, den Vertragszweck und die Hauptleistungspflichten unverändert lassen und dem Kunden die weitere Nutzung der Leistung unter vergleichbaren Bedingungen ermöglichen. Erforderlich sind Änderungen insbesondere, wenn sie der Umsetzung gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgaben dienen. Darunter sind insbesondere folgende Änderungen zu verstehen:
- Änderungen zur Umsetzung von gesetzlichen Änderungen oder behördlichen oder gerichtlichen Vorgaben, die das Geschäftsfeld der Münze Österreich AG direkt betreffen; oder
- Änderungen für technische oder systembezogene Neuerungen aus
Sicherheitsgründen zum Schutz der Rechte der Kunden; oder
- Änderungen zur Sicherstellung der Funktionalität und Integrität der Leistungen der Münze Österreich AG; oder
- zur Verbesserung oder Weiterentwicklung der Leistungen der Münze Österreich AG auf Basis objektiver Kriterien, wie der Erhöhung der Datensicherheit oder der Optimierung der Benutzerfreundlichkeit.
2.1.1. Für den Abschluss eines Kaufvertrags über den Online-Shop, eines Abonnements, eines Goldsparplanes, eines Goldreservevertrags, eines Golddepotvertrages sowie für die Zeit eines sonstigen aufrecht bestehenden Dauerschuldverhältnisses mit der Münze Österreich AG benötigt der Kunde ein Kundenkonto bei der Münze Österreich AG, wobei das Bestehen des Kundenkontos vom aufrechten Bestehen eines
Dauerschuldverhältnisses unabhängig ist. Das Kundenkonto ist ausschließlich online einsehbar. Für die Eröffnung des Kundenkontos ist die wahrheitsgemäße Angabe insbesondere folgender Daten erforderlich:
- Name
- Zustellungsfähige Adresse
- E-Mail-Adresse
2.1.2. Im Falle einer Änderung dieser Daten können sie vom Kunden direkt über das Kundenkonto geändert werden. Ist die Identifizierung des Kunden bereits vor Ort im Geschäftslokal oder durch ein Online-Verfahren (Punkt 3.1) erfolgt, hat der Kunde die Änderung dieser Daten der Münze Österreich AG schriftlich per E-Mail an verkauf@muenzeoesterreich.at oder per Brief an die Adresse Am Heumarkt 1, 1030 Wien mitzuteilen. Unterlässt der Kunde, Änderungen der zustellungsfähigen Adresse oder E-Mail-Adresse bekanntzugeben, gelten schriftliche Erklärungen der Münze Österreich AG als zugegangen, sobald sie an die zuletzt vom Kunden der Münze Österreich AG bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse geschickt wurden. Die Fiktion des Zugangs gilt nur dann, wenn der Kunde seiner Mitwirkungspflicht zur Aktualisierung der Daten nicht nachkommt. In diesem Fall trägt der Kunde das Risiko, dass ihm Erklärungen der Münze Österreich AG rechtzeitig zugehen. Ein Unterbleiben der Bekanntgabe von Adressänderungen durch den Kunden kann dazu führen, dass Fristen versäumt werden, oder andere Rechtsfolgen eintreten, die der Kunde selbst zu vertreten hat.
2.1.3. Ein Kundenkonto steht ausschließlich der eröffnenden Person zu. Es ist nicht möglich, ein Konto lautend auf oder für mehr als eine Person zu führen.
2.1.4. Im Rahmen des online-Registrierungsprozesses hat der Kunde einen Benutzernamen und ein geeignetes Passwort frei zu wählen und dieses geheim zu halten. Für etwaige
Schäden, die durch ein Bekanntwerden des Passworts entstehen, kann die Münze
Österreich AG nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, sie wurden von der Münze Österreich AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Münze Österreich AG kann bei einem Einloggen nur prüfen, ob die Kombination aus Benutzername und Passwort korrekt ist und das Passwort mit dem vom Kunden gewählten Passwort übereinstimmt. Eine weitere Prüfpflicht trifft die Münze Österreich AG nicht. Jeder, der sich mit den Zugangsdaten des Kunden im Kundenkonto anmeldet, gilt als berechtigt, für den Kunden Willenserklärungen abzugeben. Eine Haftung des Kunden entsteht jedoch nicht, sofern der Zugriff nachweislich ohne Zutun des Kunden durch unbefugte Dritte erfolgt ist.
2.1.5. Im Rahmen des Registrierungsprozesses wird der Kunde über die Verarbeitung der Daten gemäß Art 13 DSGVO informiert. Die diesbezüglich jeweils aktuelle Information (Datenschutzerklärung) ist darüber hinaus jederzeit auf der Website der Münze Österreich AG einsehbar.
2.1.6. Die Münze Österreich AG behält sich das Recht vor, insbesondere wenn die datenschutzrechtliche Entwicklung dies erforderlich macht, jederzeit weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Zwei-Faktor-Authentisierung (2FA), für den Zugang zum Kundenkonto einzuführen und zu verwenden. Die Münze Österreich AG wird den Kunden diesbezüglich rechtzeitig informieren.
2.1.7. Die Münze Österreich AG behält sich die Ablehnung einer Registrierung für das Kundenkonto durch einen Kunden vor, sofern gegen die vorliegenden AGB verstoßen wird oder gesetzliche Vorgaben verletzt werden oder wenn eine solche Ablehnung sonst im Interesse der Münze Österreich AG steht und dieses bei einer Abwägung der Interessen überwiegt.
2.2.1. Die Münze Österreich AG ist berechtigt, dem Kunden Nachrichten an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse zu übermitteln, sofern der Kunde dem bei Vertragsabschluss zustimmt.
2.2.2. Im Falle einer telefonischen Anfrage des Kunden zu dem Kundenkonto, behält sich die Münze Österreich AG die Beantwortung dieser Anfragen per E-Mail vor.
2.2.3. Erklärungen des Kunden: Sämtliche Erklärungen des Kunden gegenüber der Münze Österreich AG haben schriftlich (per Brief), per E-Mail oder nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Möglichkeiten über das Kundenkonto zu erfolgen. Der Kunde hat über das Kundenkonto, schriftlich (per Brief) oder per E-Mail die Möglichkeit, Informationen bezüglich der Verträge zu erhalten und die vorgesehenen Mitteilungen abzugeben. Anfragen oder Mitteilungen des Kunden gegenüber der Münze Österreich AG können über das Kundenkonto, schriftlich (per Brief) oder per E-Mail (info@muenzeoesterreich.at) eingebracht oder gestellt werden. Die E-Mail-Adresse der Münze Österreich AG ist auch auf der Website der Münze Österreich AG ersichtlich.
2.2.4. Erklärungen der Münze Österreich AG: Erklärungen der Münze Österreich AG, die nachteilige Rechtsfolgen für den Kunden auslösen, wie etwa die Erklärung oder Androhung einer Vertragsauflösung, bedürfen der Schriftform, wobei eine E-Mail an die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse dafür genügt, sofern der Kunde dem beim Abschluss der Registrierung als Kunde ausdrücklich zustimmt.
2.3.1. Die Münze Österreich AG ist berechtigt, den Zugang zum Kundenkonto jederzeit aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verdacht auf Missbrauch, unautorisierte Nutzung oder Sicherheitsrisiken, zu sperren, worüber die Münze Österreich AG den Kunden unverzüglich, soweit rechtlich zulässig, schriftlich (per Brief) oder per E-Mail informieren wird. Der Kunde ist berechtigt, eine unverzügliche Überprüfung der Sperre zu verlangen, und die Münze Österreich AG wird die Sperre aufheben, sobald die Gründe nicht mehr bestehen.
2.3.2. Sowohl der Kunde als auch die Münze Österreich AG haben das Recht, das Kundenkonto jederzeit zu kündigen, wobei das Kundenkonto nicht geschlossen werden kann, solange ein Dauerschuldverhältnis noch aktiv ist; das Kundenkonto kann daher erst mit vollständiger Beendigung sämtlicher zwischen dem Kunden und der Münze Österreich AG bestehenden Dauerschuldverhältnisse geschlossen werden. Eine Kündigung eines oder sämtlicher Dauerschuldverhältnisse hat keine automatische Kündigung des Kundenkontos zur Folge, sondern das Kundenkonto muss separat gekündigt werden, wobei die Kündigung des Kundenkontos zwar zeitgleich erfolgen kann, die tatsächliche Schließung des Kundenkontos aber erst mit vollständiger Beendigung sämtlicher Dauerschuldverhältnisse erfolgt.
2.4.1. Die Münze Österreich AG haftet nicht für allfällige Schäden, die aus einer Sperrung oder Kündigung des Kundenkontos beim Kunden entstehen könnten, es sei denn, sie wurden von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
3.1. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche sowie von anderen gesetzlichen Bestimmungen kann eine Identifizierung des Kunden durch die Münze Österreich AG erforderlich sein. Sollte eine solche Identifizierung notwendig sein, wird die Münze Österreich AG dies dem Kunden bekanntgeben. Eine Identifizierung kann vor Ort im Geschäftslokal der Münze Österreich AG oder durch ein von der Münze Österreich AG frei zu wählendes Online-Verfahren (OnlineLegitimation innerhalb des Kundenkonto-Bereichs), für das sich die Münze Österreich AG eines Dritten bedient, erfolgen. Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Staatsangehörige eines Staates des Schengen-Raums haben sich mit gültigem (i) Reisepass, (ii) Personalausweis oder (iii) Führerschein auszuweisen.
Drittstaatsangehörige haben zur Identifizierung einen gültigen Reisepass vorzulegen. Die Münze Österreich AG ist jederzeit frei, die Möglichkeiten und insbesondere nach Maßgabe gesetzlicher Änderungen die Erfordernisse der Identifizierung einzuschränken oder zu erweitern.
3.2. Sofern eine Identifizierungspflicht gemäß Punkt 3.1. besteht, muss vor Abschluss des jeweiligen Vertrags oder der Transaktion eine eindeutige Identifizierung des Kunden erfolgt sein. In weiterer Folge ist die Münze Österreich AG gesetzlich verpflichtet, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, sowie die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand zu halten.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Münze Österreich AG bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen vollumfänglich zu unterstützen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3.4. Im Falle eines Geldwäsche-Verdachts ist die Münze Österreich AG verpflichtet, die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes zu informieren und jegliche notwendigen Schritte und Maßnahmen zu setzen, die zusätzliche oder geänderte gesetzliche Bestimmungen verlangen. Die Münze Österreich AG haftet nicht für allfällige Schäden, die daraus beim Kunden entstehen können, es sei denn, sie wurden von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
4.1.1. Angebote der Münze Österreich AG sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Münze Österreich AG ist an ein unverbindliches Angebot nicht gebunden und kann dieses jederzeit bis zum Vertragsabschluss (Punkt 4.2.3) widerrufen.
4.2.1. Verträge können nach Maßgabe des Punktes 2.1.1 sowohl online als auch im Geschäftslokal der Münze Österreich AG abgeschlossen werden. Verträge können in deutscher oder englischer Sprache abgeschlossen werden.
4.2.2. Bei Online-Bestellungen hat der Kunde die Produkte dem Warenkorb hinzuzufügen. Vor der Abgabe einer verbindlichen Bestellung erhält der Kunde noch einmal eine Übersicht über die Bestellung. Der in der Bestellübersicht für Edelmetallanlageprodukte angegebene Preis gilt für 15 Minuten ab Anzeige in der Bestellübersicht. Sofern der Online-Bestellvorgang für eine Bestellung, die ein Edelmetallanlageprodukt umfasst, binnen dieses Zeitraums nicht vollständig abgeschlossen wird, wird dieser Bestellvorgang abgebrochen und für das Edelmetallanlageprodukt, sofern weiterhin verfügbar, ein aktualisierter Preis angezeigt.
4.2.3. Durch Betätigung des Feldes „zahlungspflichtig bestellen“ oder eines sinngleichen Feldes gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem entsprechenden Inhalt ab. Sofern kein separates Vertragsdokument für den Abschluss eines Vertrags vorgesehen ist, kommt der Vertrag mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch die Münze Österreich AG zustande. Die Auftragsbestätigung und, sofern vorgesehen, die spezifischen Vertragsunterlagen werden von der Münze Österreich AG gespeichert, an den Kunden per E-Mail an die von ihm zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt und sind für den Kunden unter seiner Bestellübersicht im Kundenkonto abrufbar.
4.2.4. Sämtliche Bestellungen können von der Münze Österreich AG nur im Rahmen der verfügbaren Stückzahlen (zB Limitierung von Auflagen) angenommen werden. Die Münze Österreich AG behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Nennung von
Gründen abzulehnen oder nur hinsichtlich eines Teils der bestellten Menge anzunehmen. Aus einer solchen Ablehnung einer Bestellung entsteht dem Kunden kein Ersatzanspruch und auch kein anderer wie auch immer gearteter Anspruch, sofern nicht ein Schaden durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung der Münze Österreich AG verursacht worden ist.
4.2.5. Von der Münze Österreich AG festgesetzte maximale Bestellwerte für OnlineBestellungen gelten pro Kunde und Bestellung und sind unter https://www.muenzeoesterreich.at/infothek/online/laenderliste ersichtlich. Außerdem sind die Maximalmengen im Online-Shop beim jeweiligen Produkt ersichtlich.
4.3.1. Nach Abschluss eines Golddepotvertrags erhält der Kunde eine Kundenkarte, die ausschließlich die Depotnummer und die Kundennummer mit Barcode ausweist. Die Kundenkarte dient der schnelleren Zuordnung des Kunden zu seinem Kundenkonto im Geschäftslokal. Eine Identifizierung ausschließlich über die Kundenkarte ist zur Sicherheit der Kunden ausgeschlossen, die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines anderen vom Vertrag vorgesehenen Identitätsnachweises bleibt erforderlich.
5.1.1. Sämtliche Zahlungen an die Münze Österreich AG haben auf Euro zu lauten und ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Münze Österreich AG (Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Dritte von etwaigen Rechten der Münze Österreich AG in Kenntnis zu setzen.
5.1.2. Die allfällige gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Sofern eine Umsatzsteuer anfällt, werden Preise einschließlich dieser Umsatzsteuer ausgezeichnet.
5.1.3. Zahlungen des Kunden erfolgen auf die auf der zugehörigen Auftragsbestätigung oder Rechnung bzw. die im jeweiligen sonstigen Vertrag genannte Kontoverbindung.
5.2.1. Die zur Verfügung stehenden Zahlungsarten für sämtliche Verträge und die damit verbundenen Erfordernisse sind, soweit ein einzelner Vertrag nicht anderes vorsieht, auf der Website (www.muenzeoesterreich.at) sowie im Geschäftslokal der Münze Österreich AG ersichtlich bzw. können im Geschäftslokal erfragt werden.
5.2.2. Ein Wechsel der Zahlungsart, soweit zulässig, und eine Änderung der Bankverbindung sind der Münze Österreich AG mitzuteilen. Im Zeitraum vom Beginn des fünften Werktages vor bis zum Ende des fünften Werktags nach einem Zahlungstermin ist ein Wechsel der Zahlungsart oder eine Änderung der Bankverbindung nicht mehr möglich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten der Zahlungsarten während des aufrechten Dauerschuldverhältnisses aktuell sind und dort, wo ein Lastschriftverfahren eingerichtet ist, eine Abbuchung zu den vorgegebenen Zeitpunkten möglich ist.
5.2.3. Die Münze Österreich AG behält sich das Recht vor, die Zahlungsarten zu erweitern sowie einzuschränken. Die Kunden haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart. Zahlung mittels Prepaid-Kreditkarten lehnt die Münze Österreich AG ab.
5.2.4. Die Münze Österreich AG darf sich zur Abwicklung von Zahlungen geeigneter Dritter (Payment Service Provider) bedienen, wozu hiermit der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
5.3.1. Nicht in voller Höhe eingelangte Zahlungen werden als Teilzahlungen verstanden und ungeachtet anderweitiger Widmung auf die älteste Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. Das bedeutet, Zahlungen des Kunden werden, sofern nicht anders vereinbart, stets auf die jeweils älteste offene Verbindlichkeit angerechnet. Eine abweichende Anrechnung ist bei ausdrücklicher schriftlicher Mitteilung des Kunden möglich. Die Produkte bleiben auch diesfalls bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Münze Österreich AG.
5.3.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen von 4 % p.a. geschuldet. Weiters kann die Münze Österreich AG bei Verschulden des Kunden den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen. Darüber hinaus ist die Münze Österreich AG für den Fall eines sechs Wochen übersteigenden Zahlungsverzuges berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist unter entsprechender Androhung (i) vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwicklen oder (ii) das abgeschlossene Dauerschuldverhältnis zu kündigen.
5.4.1. Die gemäß Golddepotvertrag ab der ersten Einlagerung auf dem Golddepot anfallende Lagergebühr (Einlagerungsgebühr) ist quartalsweise in Euro abzurechnen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Sofern eine Umsatzsteuer anfällt, wird die vom Kunden zu entrichtende Einlagerungsgebühr einschließlich dieser Umsatzsteuer ausgezeichnet. Diese Einlagerungsgebühr ist mit Beginn des letzten Tages des jeweiligen Quartals fällig und ohne jegliche Abzüge mit SEPA-Lastschriftverfahren oder Kreditkarte (VISA oder Mastercard) zu entrichten.
5.4.2. Nach einer vollständigen Herausgabe sämtlicher eingelagerter
Edelmetallanlageprodukte und Kündigung des Golddepots wird die letzte Rechnung an den Einlagerer (Kunden) ausgestellt. Erst nach vollständiger Zahlung der Rechnung erfolgt eine Schließung des Golddepots.
6.1.1. Soweit nicht anderweitig festgelegt, verstehen sich alle Preise einschließlich allfälliger Steuern und Abgaben und Kosten für die geeignete Verpackung. Versandkosten und Versicherungskosten fallen zusätzlich in Abhängigkeit vom Ort der Zustellung, Wert und Gewicht an. Die genauen Versandkosten sind der Website https://www.muenzeoesterreich.at/infothek/online/lieferung-versand zu entnehmen bzw. können im Geschäftslokal der Münze Österreich AG erfragt werden.
6.1.2. Eine Übersicht aller Länder, in die die Münze Österreich AG versendet samt
Maximalwerten, ist auf der Website unter: https://www.muenzeoesterreich.at/infothek/online/laenderliste ersichtlich und kann im Geschäftslokal der Münze Österreich AG oder per E-Mail erfragt werden. Die Münze Österreich AG behält es sich vor, für bestimmte Verträge weitere Einschränkungen der Lieferungsmöglichkeiten vorzusehen.
6.1.3. Der voraussichtliche Lieferzeitraum ab Eingang der Bestellung wird dem Kunden vor Bestellung bekanntgegeben. Mit Abgabe der Bestellung erklärt sich der Kunde mit dem voraussichtlichen Lieferzeitraum einverstanden. Nimmt die Münze Österreich AG die Bestellung an, gilt die Lieferfrist als vereinbart.
6.1.4. Im Falle eines Lieferverzugs hat der Kunde das Recht, nach Aufforderung zur Leistungserbringung binnen einer angemessenen Nachfrist und fruchtlosem Fristablauf den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
6.1.5. Im Rahmen des Bestellungsvorgangs werden dem Kunden die Versandmöglichkeiten bekanntgegeben. Vor Abgabe seiner Bestellung hat er die gewünschte Versandart zu wählen. Die gewählte Versandart gilt mit Annahme der Bestellung als vereinbart und erfolgt sodann an die vom Kunden genannte gesetzliche Abgabestelle. Die Münze Österreich AG haftet nicht für fehlerhaft oder unvollständig angegebene Anschriften durch den Kunden, es sei denn, die Daten werden bei der Erfassung durch die Münze Österreich AG aus deren Verschulden fehlerhaft oder unvollständig erfasst. Der Kunde ermächtigt die Münze Österreich AG, für den Fall seiner Abwesenheit an der von ihm genannten gesetzlichen Abgabestelle, zur Zustellung an jede an der von ihm angegebenen Abgabestelle anwesende geschäftsfähige und annahmebereite Person, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes vereinbart. Der Kunde kann im Rahmen des Bestellvorgangs die Münze Österreich AG zudem zu einer Ersatzzustellung an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen und nicht an der Abgabestelle anwesenden Dritten ermächtigen.
6.2.1. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Produkte geht auf den Kunden über, sobald die Ware an den Kunden oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten, abgeliefert wird.
6.2.2. Sollten die Produkte nicht binnen drei Monaten ab dem Tag der Versandbestätigung angekommen sein, ist der Kunde verpflichtet, die Münze Österreich AG unverzüglich darüber zu informieren, damit die Münze Österreich AG von ihren Nachforschungsrechten beim Transportunternehmen Gebrauch machen kann.
6.3.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm bestellten Produkte anzunehmen, sofern die Münze Österreich AG ihm diese Produkte vertragsgemäß zur Verfügung stellt.
6.3.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Münze Österreich AG durch Nichtannahme der von ihm bestellten und von der Münze Österreich AG vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Produkte erhebliche Schäden entstehen können und die Münze Österreich AG ein besonderes Interesse an der Annahme dieser Produkte hat.
6.3.3. Schäden, die durch die Nichtannahme der vom Kunden bestellten und von der Münze Österreich AG vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Produkte entstehen, umfassen insbesondere Kosten für die regelmäßig von Dritten durchzuführende Revision solcher Produkte sowie Schäden infolge von Marktschwankungen nach dem vertraglichen Erfüllungszeitpunkt, sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um ein Edelmetallanlagenprodukt handelt, Schäden aufgrund der Unverkäuflichkeit von auf Wunsch des Kunden spezifizierter Produkte an Dritte sowie Schäden infolge der verminderten Marktgängigkeit von Sammlermünzen.
6.3.4. Wird die Annahme einer Sendung seitens des Kunden verweigert oder wird die Sendung, etwa mit dem Vermerk „nicht behoben“ bzw „unzustellbar“ an die Münze Österreich AG retourniert, gehen die durch eine Nichtannahme oder eine vom Kunden fehlerhaft gemeldete Anschrift verursachten Kosten zu Lasten des Kunden. Eine neuerliche Versendung der betroffenen Produkte erfolgt nur nach Zahlung der entsprechenden zusätzlichen Versandkosten sowie Verwahrungskosten durch den Kunden.
6.3.5. Befindet sich der Kunde mit der Annahme der Produkte in Verzug, ist die Münze Österreich AG berechtigt, die Produkte gerichtlich zu hinterlegen oder nach vorheriger Androhung einen Selbsthilfeverkauf durchzuführen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Gefahr hinsichtlich der vom Gläubigerverzug betroffenen Produkte ab Eintritt des Gläubigerverzugs auf den Kunden übergeht; die Münze Österreich AG haftet daher nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus ist die Münze Österreich AG bei Verschulden des Kunden zum Schadenersatz berechtigt.
6.3.6. Die Münze Österreich AG ist aufgrund einer Verletzung der Annahmepflicht des Kunden (Punkt 6.3.1) berechtigt, Schadenersatzansprüche bei Verschulden des Kunden geltend zu machen und zudem, zusätzlich oder stattdessen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen.
6.4.1. Der Kunde hat auch die Möglichkeit, Produkte online zu bestellen und sie im Geschäftslokal selbst abzuholen. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde einen Barcode/eine Bestätigung an die von ihm bekanntgegebene E-Mail-Adresse zugesendet und liegen die Produkte zur Abholung bereit; der Kunde wird über die früheste Abholmöglichkeit informiert. Bei Zahlungsverzug gilt Punkt 5.3.2.
6.4.2. Hat der Kunde die Abholung der Produkte im Geschäftslokal gewählt, ist der Zeitraum, für welchen die Produkte zur Abholung bereit liegen, auf der Auftragsbestätigung/Proforma-Rechnung bzw der Zahlungsbestätigung ersichtlich. Für Golddepotverträge siehe Punkt 9.2.2.8. Für Goldreserveverträge siehe Punkt9.3.3.2.
6.4.3. Die Produkte können ausschließlich zu den Geschäftszeiten des Geschäftslokals der Münze Österreich AG abgeholt werden. Die Abholung der Produkte ist grundsätzlich nur unter Vorlage des dem Kunden zugesendeten Barcodes/der dem Kunden zugesendeten Bestätigung möglich, welche(r) zum Nachweis der Berechtigung zur Abholung dient. Für den Fall, dass der Barcode/die Bestätigung nicht vorgelegt werden kann, hat der Kunde seine Berechtigung zur Abholung durch die Vorlage eines Ausweises, der die Anforderungen des Punktes 3.1 erfüllt, nachzuweisen.
6.4.4. Sofern die Abholung durch einen Bevollmächtigten erfolgen soll, benötigt der Bevollmächtigte eine Vollmacht des Kunden in deutscher oder englischer Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung, wobei die Vorlage der Münze Österreich AG verwendet werden kann, die dem Kunden jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird, sowie eine Kopie des Ausweises des Kunden, der den Anforderungen des Punktes 3.1 entspricht. Zum Schutz des Kunden und zur Vermeidung von Betrugsfällen muss die vorgelegte Vollmacht im Fall eines Golddepotvertrags in notariell beglaubigter Form und als Original entweder in deutscher oder englischer Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Die bevollmächtigte Person muss sich mit einem Ausweis, der die Anforderungen des Punktes 3.1 erfüllt, ausweisen können. Sofern eine Beglaubigung nach ausländischem Recht erfolgt, ist deren Rechtmäßigkeit entsprechend darzulegen.
6.4.5. Mit der Vorlage der Unterlage gemäß Punkt 6.4.3, spätestens aber mit Ablauf des gemäß Punkt 6.4.1 angegebenen Zeitraums, in welchem die Produkte zur Abholung im Geschäftslokal bereit liegen, hat die Münze Österreich AG die Produkte an den Kunden zu übergeben. Sollte der Kunde die vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Produkte nicht zu diesem Zeitpunkt annehmen, befindet sich der Kunde in Verzug. Im Fall einer solchen unterlassenen rechtzeitigen Annahme der vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Produkte gelten die Punkte 6.3.3 bis 6.3.5.
7.1.1. Die Haftung der Münze Österreich AG gegenüber dem Kunden bei leicht fahrlässiger Verursachung ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden, Schäden infolge der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht oder völlig untypische Schäden oder Schäden an Sachen, die zur Bearbeitung, Lagerung oder Transport übernommen wurden. Die Münze Österreich AG haftet bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, für eine mangelnde Verfügbarkeit von Produkten. Sie haftet außerdem nicht für den Kunden zuzurechnende fehlerhafte Eingaben im Online-Shop.
7.1.2. Die Münze Österreich AG fungiert und haftet nicht als numismatischer Sachverständiger. Darüber hinaus stellt die Münze Österreich AG in keiner Weise eine Anlageberatung, insbesondere nicht bezüglich Edelmetalls, zur Verfügung, und kauft auch kein Edelmetall, unabhängig von Art und Größe, von Kunden zurück.
7.1.3. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden werden nicht berührt.
7.1.4. Die Münze Österreich AG weist ausdrücklich auf die Risiken möglicher Schwankungen des Goldpreises und damit verbundener Kursverluste hin. Die Münze Österreich AG treffen keine über die gesetzlichen Informationserfordernisse hinausgehende Aufklärungspflichten.
7.2.1. Die Münze Österreich AG ist für einen allfälligen Verlust und Beschädigung der eingelagerten Edelmetallanlageprodukte nicht verantwortlich, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Münze Österreich AG bzw dieser zuzurechnenden Personen zurückzuführen sind. Für alle anderen Schäden gilt Punkt 7.1.
8.1.1. Grundsätzlich kann der Kunde gemäß § 11 FAGG bei online abgeschlossenen Verträgen (Fernabsatzgeschäfte) innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde oder ein vom Kunden benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an dem Produkt
erlangt. Hat jedoch der Kunde die Informationen nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht vollständig erhalten, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate; bei nachträglichem Erhalt dieser Informationen innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist jedoch 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Informationserteilung.
8.1.2. Die Informationen zu den Bedingungen des jeweiligen Rücktrittsrechts des Kunden, der Frist und der Ausübung werden durch das Rücktrittsformular erteilt, das gemeinsam mit der Auftragsbestätigung/Proforma-Rechnung und, sofern vorgesehen, den spezifischen Vertragsunterlagen von der Münze Österreich AG an den Kunden per E-Mail an die von ihm zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt wird (Punkt 4.2.3) und das ebenfalls auf der Website der Münze Österreich AG jederzeit ersichtlich ist.
8.2.1. Kein Rücktrittsrecht besteht bei Produkten, deren Preis von der Entwicklung von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhängt. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 FAGG besteht in den folgenden Fällen, die jedoch keine abschließende Aufzählung darstellen, für Kunden kein Rücktrittsrecht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf welche die Münze Österreich AG keinen Einfluss hat: „Wiener Philharmoniker“ in Gold, Platin oder Silber in allen Stückelungen, Barren in allen verfügbaren Größen, Dukaten in allen Stückelungen, Kronen in allen Stückelungen, Gulden in allen Stückelungen.
8.2.2. Kein Rücktrittsrecht besteht auch gemäß § 18 Abs 1 Z 3 FAGG bei Produkten, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden (zB. Medaillen mit Gravur).
8.3.1. Im Falle eines online abgeschlossenen Golddepotvertrags ist der Kunde berechtigt, binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss vom Golddepotvertrag zurückzutreten.
8.3.2. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Kunden ist die Münze Österreich AG gemäß § 16 FAGG berechtigt, einen der Dauer der bisherigen Vertragserfüllung entsprechenden Betrag für die Lagerung zu verlangen.
8.4.1. Im Falle eines online abgeschlossenen Goldreservevertrags ist der Kunde berechtigt, binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss vom Goldreservevertrag zurückzutreten.
8.4.2. Von innerhalb der Rücktrittsfrist des § 11 FAGG vorgenommenen Goldankäufen kann der Kunde nicht zurücktreten, wenn der Kunde die vorzeitige Leistungserbringung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich verlangt hat.
9.1.1. Abonnements können befristet auf einen Endtermin, befristet auf das Erscheinen der letzten Münze einer Serie oder unbefristet abgeschlossen werden. Goldsparpläne können befristet auf einen Endtermin oder unbefristet abgeschlossen werden. Die Münze Österreich AG behält sich aus wichtigen Gründen vor, insbesondere bei Verdacht auf Missbrauch oder Sicherheitsrisiken, die Anzahl an Abonnements und / oder Goldsparplänen pro Kunde zu begrenzen.
9.1.2. Der Kunde erhält im Falle des Abschlusses eines Abonnements (Serien-Abo oder klassisches Abo) beim jeweiligen Erscheinungsdatum der Münze und im Falle des Abschlusses eines Goldsparplanes zum vereinbarten Datum ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, das sich nach den allgemeinen Regeln betreffend Kaufverträge (siehe insbesondere Punkt 4) richtet.
9.1.3. Der Kunde kann dieses Angebot durch rechtzeitige Überweisung des vollständigen Betrags innerhalb der im Angebot angegebenen Zahlungsfrist annehmen. Bei einer unvollständigen Überweisung gilt Punkt 5.3.1. (Anrechnung als Teilzahlung). Erfolgt während der Zahlungsfrist keine vollständige Zahlung, erlischt das Angebot fristlos, ohne dass es weiterer Schritte der Münze Österreich AG bedarf. Der Kunde hat sodann keine rechtlichen Ansprüche mehr aus diesem Angebot gegenüber der Münze Österreich AG. Der Goldsparplan bzw das Abonnement wird automatisch beendet, sofern drei Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrags (Punkt 9.1.2.) in Folge durch das ungenützte Verstreichen der jeweiligen Zahlungsfrist erlöschen.
9.1.4. Das im Rahmen eines Abonnements oder Goldsparplans erworbene Produkt kann nach Wahl des Kunden entweder zu den allgemeinen Lieferbedingungen und -kosten versandt werden (siehe Punkt 6.1 bis 6.3) oder im Geschäftslokal abgeholt werden (siehe Punkt 6.4). Sofern zwischen dem Kunden und der Münze Österreich AG ein aufrechter Golddepotvertrag besteht, kann das im Rahmen eines Goldsparplans erworbene Produkt auch unter Einhaltung gemäß Punkt 9.2 eingelagert werden.
9.1.5. Der Kunde kann Abonnements und Goldsparpläne jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Angabe eines Grundes über das Kundenkonto, schriftlich (per Brief) oder per E-Mail kündigen. Die Münze Österreich AG kann Abonnements und Goldsparpläne schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Münze Österreich AG mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung der Leistungen der Münze Österreich AG aufgrund von Umständen unmöglich wird, auf die die Münze Österreich AG keinen Einfluss hat (z.B.: höhere Gewalt, behördliche Anordnungen), oder in der Person des Kunden Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnis unzumutbar machen, wie etwa der Verlust der Vertrauenswürdigkeit aufgrund des Verdachts auf Geldwäsche, Betrug oder andere strafbare Handlungen, sowie bei einer erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ernsthaft in Frage stellt.
9.2.1.1. Der Einlagerer (Kunde) kann ausschließlich gleichzeitig mit der Einlagerung gekaufte Edelmetallanlageprodukte der Münze Österreich AG, die zu keinem Zeitpunkt die Innehabung der Münze Österreich AG verlassen haben, beim Lagerhalter (Münze Österreich AG) einlagern. Der Münze Österreich AG steht das alleinige Recht zu, die Edelmetallanlageprodukte zu bestimmen, die Gegenstand eines Golddepotvertrags sein können, und sie kann diese Auswahl jederzeit aus sachlichen Gründen wie etwa aus Sicherheitsgründen oder betrieblichen Kapazitäten (wie Lagerkapazitäten) erweitern oder einschränken. Durch die einmalige Einlagerung einer Art von Edelmetallanlageprodukten wird keine Pflicht der Münze Österreich AG begründet, derartige Edelmetallanlageprodukte auch weiterhin einzulagern. Der Kunde hat kein Recht, die Einlagerung bestimmter Edelmetallanlageprodukte zu verlangen.
9.2.1.2. Darüber hinaus handelt es sich um ein begrenztes Lager. Die Münze Österreich AG kann jederzeit die Einlagerung von Edelmetallanlageprodukten auch mangels Lagerraums ablehnen. Es besteht kein Anspruch der Kunden auf den Abschluss eines Golddepotvertrags oder die Einlagerung weiterer Edelmetallanlageprodukte.
9.2.1.3. Der Lagerhalter verwahrt die Edelmetallanlageprodukte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers in seinem Tresorraum Am Heumarkt 1, 1030 Wien, welcher nur von berechtigtem Personal betreten werden darf. Eine Besichtigung des Tresorraums durch den Einlagerer (Kunden) oder einen von ihm benannten Dritten ist aufgrund geltender behördlicher
Sicherheitsvorschriften nicht möglich. Die Münze Österreich AG hält fest, dass im Rahmen des Jahresabschlusses der Bestand des Tresorraums von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft wird. Im Rahmen dieser Überprüfung überprüft der Wirtschaftsprüfer auch die Vollständigkeit der bei der Münze Österreich AG aufgrund von Golddepotverträgen eingelagerten Edelmetallanlageprodukte der Kunden. Über die Vollständigkeit des Sammellagers betreffend Golddepotverträge erstellt der Wirtschaftsprüfer eine separate Bestätigung, die vom Kunden im Kundenkonto abgerufen werden kann. Der Kunde hat kein Anrecht darauf, den Prüfbericht des gesamten Bestands des Tresorraums zu sehen oder eine separate Überprüfung zu verlangen.
9.2.1.4. Durch die Einlagerung kommt es zu keiner Eigentumsübertragung zugunsten der Münze Österreich AG. Der Einlagerer (Kunde) stimmt ausdrücklich einer Sammellagerung durch den Lagerhalter zu, womit der Lagerhalter berechtigt ist, die Edelmetallanlageprodukte des Einlagerers mit anderen Edelmetallanlageprodukten anderer Kunden zu vermischen. Festgehalten wird, dass dadurch hinsichtlich der eingelagerten Edelmetallanlageprodukte Miteigentum der Kunden begründet wird. Der Lagerhalter darf zu jeder Zeit einem Einlagerer ihm zustehende Edelmetallanlageprodukte ausliefern, ohne dass er hierzu der Genehmigung der anderen Einlagerer bedarf. Innerhalb der jeweiligen
Edelmetallanlageprodukte wird keine Unterscheidung, insbesondere nicht eine solche nach dem Jahrgang, getroffen. Der Kunde hat lediglich einen Anspruch auf Herausgabe des jeweiligen nach Art und Gewicht definierten Edelmetallanlageprodukts.
9.2.1.5. Die eingelagerten Edelmetallanlageprodukte sind gegen Feuer, Raub und Einbruchdiebstahl versichert. Der Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert der Ware am Schadenstag, sofern es sich um einen Werktag handelt, ansonsten des nächstfolgenden Werktags. Darüber hinaus besteht kein weiterer Versicherungsanspruch und es gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7.
9.2.1.6. Der Einlagerer hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Lagerscheins im Sinne des § 424 UGB, erhält jedoch einen Lagerempfangsschein zur Bestätigung der erfolgten Einlagerung der Edelmetallanlageprodukte.
9.2.2.1. Der Golddepotvertrag wird, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
9.2.2.2. Eine ordentliche Kündigung des Golddepotvertrags durch die Münze Österreich AG ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Der Kunde kann jederzeit den Golddepotvertrag kündigen, sofern keine Edelmetallanlageprodukte des Kunden eingelagert sind oder deren vollständige Herausgabe beantragt wurde. Eine Beendigung des Golddepotvertrags findet erst mit der vollständigen Herausgabe der eingelagerten Edelmetallanlageprodukte und der vollständigen Schließung des Golddepots (siehe weiter unten) statt.
9.2.2.3. Im Falle der Kündigung durch die Münze Österreich AG liegen die Edelmetallanlageprodukte, sofern der Kunde keine frühere Herausgabe nach Maßgabe von Punkt 9.2.2.8. beantragt, ab Ablauf der Kündigungsfrist im Geschäftslokal der Münze Österreich AG zur Abholung bereit. Unabhängig davon, wer den Vertrag kündigt, sind die Edelmetallanlageprodukte binnen 14 Tagen ab erster Abholmöglichkeit vom Kunden abzuholen.
9.2.2.4. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen diese AGB.
9.2.2.5. Wenn über einen durchgehenden Zeitraum von zwölf Monaten kein Edelmetallanlageprodukt im Golddepot eingelagert war, ist die Münze Österreich AG berechtigt, zum Ablauf dieser zwölf Monate oder, sofern zu diesem Zeitpunkt noch Gebühren offen sind, zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung sämtlicher offener Gebühren, den Golddepotvertrag ordentlich, sohin unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß diesen AGB, zu kündigen und das Golddepot zu schließen.
9.2.2.6. Der Vertrag wird durch das Ableben des Einlagerers (Kunden) nicht aufgelöst. Im Falle des Eintritts mehrerer Rechtsnachfolger in den Golddepotvertrag kann die Münze Österreich AG von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Die Münze Österreich AG wird Auskunft über den Golddepotvertrag ausschließlich an nach dem Gesetz dazu berechtigte oder mit einer den Bestimmungen des Punktes 6.4 (Abholung im Geschäftslokal) entsprechenden Vollmacht ausgestatte Personen erteilen und ausschließlich an eine solche Person die Edelmetallanlageprodukte herausgeben.
9.2.2.7. Im Falle des Verlusts der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Kunden darf ausschließlich ein Erwachsenenvertreter oder eine mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Person den Kunden gegenüber dem Lagerhalter vertreten, wobei diese Personen nachweislich im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen sein müssen, um rechtswirksam vertreten zu dürfen.
9.2.2.8. Ergänzend zu den Bestimmungen des Punktes 6.4 (Abholung im Geschäftslokal) gilt: Erfolgt eine Beantragung der Herausgabe der Edelmetallanlageprodukte durch den Kunden, benötigt die Münze Österreich AG mindestens zwei Werktage ab Antragstellung bis zur Bereitstellung der Edelmetallanlageprodukte zur Abholung im Geschäftslokal der Münze Österreich AG. Im Rahmen eines Antrags auf Herausgabe wird der Kunde auch auf die Kündigungsmöglichkeit des Golddepotvertrags hingewiesen. Der Kunde hat aber auch die Möglichkeit, den Golddepotvertrag ohne eingelagerte Edelmetallanlageprodukte weiterlaufen zu lassen, um eine in absehbarer Zeit geplante Einlagerung ohne erneuten Abschluss eines Golddepotvertrags durchzuführen. Dem Kunden entstehen für das Fortlaufen des Golddepotvertrags ohne eingelagerte Produkte keine Kosten. Eine Beendigung des Golddepotvertrags mangels eingelagerter Edelmetallanlageprodukte für einen Zeitraum von zwölf Monaten kann unter den Bedingungen des Punktes 9.2.2.5 erfolgen.
9.2.2.9. Der Kunde wird im Rahmen der Beantragung der Herausgabe über die früheste Abholmöglichkeit informiert. Die Edelmetallanlageprodukte sind sodann binnen 14 Tagen vom Kunden im Geschäftslokal der Münze Österreich AG abzuholen. Der Umfang der herausgegebenen Edelmetallanlageprodukte des Kunden ist aus den jeweiligen im Rahmen der Herausgabe vom Lagerhalter ausgestellten Auslagerungsbestätigungen ersichtlich.
9.2.2.10. Im Fall des Verzugs des Kunden mit seiner Vertragserfüllung gelten Punkt 5.3.2 (Zahlungsverzug) sowie Punkt 6.4.5 (Verzug Abholung). Darüber hinaus steht der Münze Österreich AG wegen der Lagerkosten ein gesetzliches Pfandrecht an den eingelagerten Edelmetallanlageprodukten und eine damit verbundene außergerichtliche Verwertung gemäß §§ 466a ff ABGB zu.
9.2.2.11. Ein Versand von Edelmetallanlageprodukten an den Kunden ist ausschließlich durch ein von der Münze Österreich AG zugelassenes Transportunternehmen und ausschließlich innerhalb der Europäischen Union möglich, wobei der Kunde für die Beauftragung des zugelassenen Transportunternehmens verantwortlich ist. Die Kosten für die Lieferung trägt ausschließlich der Kunde. Die Münze Österreich AG ist ermächtigt, die zu versendenden Edelmetallanlageprodukte an das Transportunternehmen auszufolgen. Die Gefahr geht mit Aushändigung der Edelmetallanlageprodukte an das Transportunternehmen auf den Kunden oder einen von diesem benannten Dritten über.
9.2.2.12. Ausschließlich die Münze Österreich AG hat das Recht, Transportunternehmen und Edelmetallhändler zuzulassen und die Zulassung wieder zu entziehen. Aus der einmaligen Zulassung eines
Transportunternehmens bzw. Edelmetallhändlers entsteht kein Anspruch der weiteren Zulassung, weder für das jeweilige Transportunternehmen bzw. den jeweiligen Edelmetallhändler noch für den Kunden. Die Münze Österreich AG ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, mindestens ein Transportunternehmen bzw. einen Edelmetallhändler zuzulassen. Sofern kein Transportunternehmen bzw. Edelmetallhändler zugelassen ist, ist ein Versand mittels Transportunternehmen bzw. ein Verkauf nicht möglich. In diesem Fall können die Edelmetallanlageprodukte ausschließlich abgeholt (siehe dazu weiter oben) werden. Die jeweils zugelassenen Transportunternehmen bzw. Edelmetallhändler sind auf der Website der Münze Österreich AG ersichtlich.
9.2.2.13. Ein Rückverkauf an die Münze Österreich AG ist nicht möglich. Wünscht der Kunde den Verkauf sämtlicher oder einzelner Edelmetallanlageprodukte an einen von der Münze Österreich AG zugelassenen Edelmetallhändler, übermittelt die Münze Österreich AG zwecks der Angebotserstellung eine aktuelle Liste jener vom Kunden eingelagerten Edelmetallanlageprodukte an den zugelassenen Edelmetallhändler, die der Kunde verkaufen will. Der Kunde hat für die Übermittlung der Daten separat seine Einwilligung zu erteilen. Sofern ein Verkauf erfolgt, ist der Kunde für die Beauftragung des zugelassenen Transportunternehmens verantwortlich. Der Transport des Edelmetallanlageprodukts ist durch den Edelmetallhändler mit der Münze Österreich AG abzustimmen. Die Münze Österreich AG ist ermächtigt, die zu versendenden Edelmetallanlageprodukte an das Transportunternehmen bzw. den Edelmetallhändler auszufolgen. Die Gefahr geht mit Aushändigung der Edelmetallanlageprodukte an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Die Münze Österreich AG ist in keiner Weise für das Angebot des Edelmetallhändlers und den Verkauf verantwortlich. Eine Haftung der Münze Österreich AG für die Tätigkeit des Edelmetallhändlers ist ausgeschlossen.
9.2.4. Die Beendigung des Golddepotvertrags und eine vollständige Herausgabe der
Edelmetallanlageprodukte haben keine Auswirkung auf das Bestehen des Kundenkontos (Punkt 2).
9.2.5. Eine vollständige Schließung des Golddepots erfolgt erst mit vollständiger Begleichung der letzten Rechnung nach erfolgter Kündigung und Herausgabe (siehe Punkt 9.2.2.8). Ein neuerlicher Golddepotvertrag kann erst nach vollständiger Schließung des vorherigen Golddepots abgeschlossen werden.
9.3.1. Der Goldreservevertrag wird, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
9.3.2. Der Kunde kann den Goldreservevertrag jederzeit kündigen. Eine ordentliche Kündigung des Goldreservevertrags durch die Münze Österreich AG wird am zweiten Handelstag wirksam, der auf den 15. des Monats folgt, in dem die Kündigung zugestellt wurde. Als Handelstag gilt jeder Tag, an dem sowohl in Wien als auch in London die Banken geöffnet sind und der Handel mit Gold über die London Bullion Market Association (LBMA) möglich ist.
9.3.3. Im Falle der Kündigung hat der Kunde nach seiner Wahl
9.3.3.1. Anspruch auf Auszahlung des Gegenwerts seines Goldbestands: Alle bis zum 15. eines Monats bei der Münze Österreich AG einlangenden Kündigungen von
Goldreserveverträgen werden am zweiten Handelstag, der auf den 15. dieses jeweiligen Monats folgt, abgerechnet. Als Handelstag gilt jeder Tag, an dem sowohl in Wien als auch in London die Banken geöffnet sind und Gold über die London Bullion Market Association (LBMA) gehandelt werden kann. Für die Abrechnung wird der an diesem Tag veröffentlichte LBMA Referenzkurs AM in EUR herangezogen, der von der The
London Bullion Market Association, 1-2 Royal Exchange Buildings, Royal Exchange,
London, EC3V 3LF, herausgegeben und unter anderem unter http://www.lbma.org.uk/precious-metal-prices#/ veröffentlicht wird. Der Gegenwert samt allenfalls auf dem Kundenkonto vorhandenem Geldguthaben ist 14 Tage nach dem der Zustellung der Kündigung folgenden 15. eines Monats fällig und wird auf das bekannt zu gebende Konto des Kunden überwiesen. Der Kunde erhält eine Abrechnung;
9.3.3.2. Anspruch auf Ausfolgung des Goldbestandes in physischem Gold: Das Gold liegt frühestens am siebenten Handelstag, der auf den 15. des Monats folgt, in dem die Kündigung zugestellt wurde, für den Kunden im Geschäftslokal der Münze Österreich
AG zur Abholung bereit. Als Handelstag gilt jeder Tag, an dem sowohl in Wien als auch in London die Banken geöffnet sind und Gold über die London Bullion Market Association (LBMA) gehandelt werden kann. Das zur Ausfolgung vorgesehene Gold bleibt einen Monat ab dem so bestimmten frühestmöglichen Termin zur Abholung bereit. Zugleich mit der Ausfolgung des Goldes sind (1) eine Manipulationsgebühr laut Goldreservevertrag und (2) die auf die Ausfolgung des Goldes anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zur Zahlung fällig. Die Punkte 6.4.3 bis 6.4.4 (Abholung durch Kunden) und 6.4.5 (Verzug) sowie 9.2.2.10 (gesetzliches Pfandrecht) gelten sinngemäß.
9.3.4. Trifft der Kunde bei Ausspruch der Kündigung keine Auswahl und im Fall der
Kündigung durch die Münze Österreich AG erfolgt die Abwicklung gemäß Punkt 9.3.3.1.
9.3.5. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen diese AGB.
9.3.6. Der Vertrag wird durch das Ableben des Kunden nicht aufgelöst. Im Falle des Eintritts mehrerer Rechtsnachfolger in den Goldreservevertrag wird die Münze Österreich AG von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Die Münze Österreich AG wird Auskunft über den Goldreservevertrag ausschließlich an nach dem Gesetz dazu berechtigte oder mit einer den Bestimmungen des Punktes 6.4 (Abholung im Geschäftslokal) entsprechenden Vollmacht ausgestatte Personen erteilen und ausschließlich an eine solche Person ein Guthaben auszahlen.
9.3.7. Im Falle des Verlusts der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Kunden darf ausschließlich ein Erwachsenenvertreter oder eine mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Person den Kunden gegenüber der Münze Österreich AG vertreten, wobei diese Personen nachweislich im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen sein müssen, um rechtswirksam vertreten zu dürfen.
9.3.8. Hat der Kunde gemäß den Bestimmungen der spezifischen Vertragsunterlagen ein Edelmetallanlageprodukt erworben, setzt eine Übernahme dieses Edelmetallanlageprodukts in sein Golddepot den aufrechten Bestand eines Golddepotvertrags zwischen dem Kunden und der Münze Österreich AG im Zeitpunkt des Erwerbs des Edelmetallanlageprodukts voraus. Besteht im Erwerbszeitpunkt kein wirksamer Golddepotvertrag zwischen dem Kunden und der Münze Österreich AG aufrecht, wird das erworbene Edelmetallanlageprodukt zur Abholung im Geschäftslokal der Münze Österreich AG bereitgestellt. Es gelten diesfalls die Bestimmungen des Punkt 6.4.
10.1.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) nach folgendem Maßstab:
10.1.1.1. Wenn ein Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat, gilt
diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Kunden dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staats seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.
10.1.1.2. Auf Verträge mit Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, findet österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
10.1.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Wien (Österreich) als Gerichtsstand vereinbart. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände für Verbraucher bleiben unberührt. Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums können Streitigkeiten nach Wahl auch vor den Gerichten ihres gewöhnlichen Aufenthalts anhängig machen, und Streitigkeiten gegen solche Verbraucher können nur dort geführt werden.